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Einkommensteuer,Abschreibung,Nutzungsdauer

Einer unserer Mandanten hat im Jahr 2017 verschiedene Betriebsgebäude mit Baujahren zwischen 1952 und 1981 erworben. Für den Erwerb der Gebäude liegt ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen vor, in dem die Restnutzungsdauer der Gebäude zwischen sechs und 22 Jahren angesetzt wurden. Diese Restnutzungsdauer haben wir als Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer angesetzt. Der Bundesfinanzhof hatte 2021 entschieden, dass Immobilieneigentümer, die eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes für die Abschreibung geltend machen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren für die tatsächliche Restnutzungsdauer möglich sind. Mit BMF-Schreiben vom Februar 2023 hat das BMF die Nachweiskriterien deutlich verschärft und fordert u.a. ein explizites Gutachten für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Wir haben kommenden Montag eine Schlussbesprechung in einer BP und freuen uns über Ihre Einschätzung und Argumente, damit wir die im Jahr 2017 ermittelte Nutzungsdauer halten können.
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