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Erhaltungsaufwand,Herstellungsaufwand

A besitzt eine Immobilie, die bisher vollständig an die X-GmbH zu gewerblichen Zwecken vermietet wurde. Die Mieteinnahmen haben bei A zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG geführt. In den angemieteten Räumen hatte die X-GmbH ein Polsterei betrieben. Im Erdgeschoss des Objektes befanden sich Ausstellungs- sowie Büroraume. Im Obergeschoß und Dachgeschoß befanden sich ausschließlich Ausstellungsräume. Im Jahr 2022 und 2023 wurde das gesamte Gebäude umfassend kernsaniert. Das Obergeschoß und Dachgeschoß wurden im Rahmen der Sanierungsarbeiten in 4 Wohnung umgebaut. Die Wohnungen werden seit der Fertigstellung in 2023 zu privaten Wohnzwecken vermietet. Das Erdgeschoß wurde ebenso vollständig saniert und wird seit Fertigstellung weiterhin an die X-GmbH zu gewerblichen Zwecken vermietet (Ausstellungsräume). Die Flächen der drei Stockwerke wurden im Rahmen der Sanierungsarbeiten nicht erweitert. Am Gebäude wurden insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt: • vollständige Dachsanierung • Erneuerung der Außenfassade (inkl. erstmaliger Dämmung wegen energetischer Sanierung) • Erneuerung von Sanitär, Elektrik, Heizung und Fenster in allen Stockwerken • Umbau des Obergeschosses und Dachgeschosses in Wohnungen Inwieweit stellen die vorgenommenen Sanierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen sofort abzugsfähige Werbungkosten bzw. Anschaffungs-/Herstellungskosten dar?
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