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Abfindung,Pensionsanspruch,Mitarbeiter

Die Mandantin ist eine GmbH. Es bestehen Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern. Die GmbH soll von den Pensionsverpflichtungen befreit werden. Alternative A: Die Mitarbeiter sollen ein Abfindungsangebot in Höhe des Barwerts gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG bekommen. Alternative B: Soweit dieses abgelehnt wird, soll die Verpflichtung an eine Unterstützungskasse ausgelagert werden. Der Erfüllungsbetrag ist höher als die Rückstellung gemäß § 6a EStG. Fragen: Ist die Abfindung der Pensionsverpflichtungen gemäß BetrAVG zulässig, oder ist dies nur in Ausnahmefällen, wie Insolvenz oder Liquidation zulässig? Wie wäre die Abfindungszahlung bei den Mitarbeitern zu versteuern? a) bei den ausgeschiedenen Mitarbeitern (bereits Pensionsbezieher) b) bei den aktiven Mitarbeitern (Anwartschaften) Findet § 34 EStG Anwendung? Hätte die Überführung in eine Unterstützungskasse beim Mitarbeiter steuerliche Konsequenzen? Wie ist der Differenzbetrag zwischen Pensionsrückstellung und Barwert bei der GmbH (Aufwand) steuerlich zu behandeln?
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