Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

gemeinnützige Einrichtung,Sportverband,§ 63 Abs.3 AO

Mein Mandant ist ein gemeinnütziger Sportverband, dieser hält schon seit vielen Jahren (1999) Investmentfondsanteile. Sie dienen als Reserve für Reparaturen, Unvorhergesehenes und Neuanschaffungen, außerdem dienten sie als Banksicherheit zur Absicherung eines Darlehens für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Der Verband bilanziert, dabei wurden die Investmentanteile jeweils mit dem Depotwert/Kurswert zum 31.12. des jeweiligen Jahres im Jahresabschluss angesetzt, allerdings begrenzt auf die historischen Anschaffungskosten. Die Zurodnung erfolgte zum Bereich der Vermögensverwaltung. - Gelten die handelsrechtlichen Ausweis- und Bewertungsvorschriften auch für den Bereich "Vermögensverwaltung"? - Handelt es sich hierbei zwangsläufig um Anlagevermögen, oder ist auch ein Ausweis als Umlaufvermögen zulässig? - Die oben genannte Bewertung (jeweiliger Kurswert zum 31.12., maimal historische Anschaffungskosten) ist doch auf jeden Fall zutreffend, egal, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt, oder?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen