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Rechnungsabgrenzungsposten,Wesentlichkeitsgrenze,§ 5 Abs. 5 EStG

Gemäß § 5 (5) S. 2 EStG darf die Bildung von eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt. Vom Wortlaut des Gesetzes her "Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen" bezieht sich die 800€-Grenze auf den eigentlichen Abgrenzungsbetrag und nicht auf die ursprüngliche Ausgabe/Einnahme. In vielen aktuellen Publikationen wird dies aber anders dargestellt und auf die ursprüngliche Ausgabe/Einnahme abgestellt. Wie ist die Vorschrift des § 5 (5) S. 2 EStG auszulegen? Beispiel: Ausgabe vor dem Bilanzstichtag 1.500 €; davon Aufwand für das Folgejahr 750 €. Besteht hier das Wahlrecht des § 5 (5) S. 2 ESt oder ist die Bildung eines ARAP zwingend?
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