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Bilanzberichtigung,§-6b-Rücklage,Fehlerquelle

Wir haben eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Im Jahr 2013 hat unsere Mandantin im Betriebsvermögen ein Grundstück erworben, das nach Wohneigentumsrecht geteilt war. Im Jahr 2017 wurde auf diesem Grundstück mit dem Bau eines Gebäudes begonnen, in dem sowohl Wohnungen als auch ein kleines Hotel untergebracht werden sollten. Im Jahr 2018 wurden Kaufverträge für einige der herzustellenden Wohnungen abgeschlossen. Ende 2019 wurde das Gebäude fertiggestellt und war bezugsfertig. Für das Jahr 2018 hat der Vorberater in Höhe der Verkaufspreise der Wohnungen eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Der Gewinn wird durch Bilanzierung ermittelt. Mit Bescheid vom Februar 2021 (erlassen unter Vorbehalt, § 164 AO) wurde erklärungsgemäß veranlagt. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt, er wurde bestandskräftig. Im Jahr 2019 wurde mit den entstandenen Herstellungskosten für die Wohnungen ein Teil der Rücklage aufgelöst, der Rest der Rücklage wurde auf die Herstellungskosten des Hotels übertragen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird jetzt angezweifelt, ob die Rücklagenbildung zu Recht erfolgt ist, da die Voraussetzungen nicht vorlagen (Grundstück kein Anlagevermögen, da gewerblicher Grundstückshandel etc., Höhe ebenfalls strittig). Wir würden gerne wissen, ob wir uns auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 03.05.2022 – 6 K 3388/16 K,F berufen können, dass die Rücklage nicht aufzulösen ist, da eine bestandskräftige Veranlagung erfolgt ist, und somit die Übertragung (des Veräußerungsgewinns) auf die Herstellungskosten für das Hotel möglich bleibt?
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