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Zusammenveranlagung,Trennungsjahr,§ 26 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mandant und seine geschiedene Frau haben Ihre Wohnsitze in Deutschland und sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Das Trennungsjahr hat in 2021 begonnen. Die Ehe wurde 2023 geschieden. Mein Mandant und seine Ex-Frau haben zwei Kinder. In 2022 haben Sie mehrere Unternehmungen und Abendessen zusammen mit den Kindern gemacht. Gibt es Argumente evtl. auch Urteile die eine Zusammenveranlagung unterstützen?
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