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Einkommensteuer,Steuerbefreiung,PV-Anlage

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Mitteilung zu folgendem Sachverhalt: Eine Mandantin in der Rechtsform GmbH hat auf ihrem eigenen Betriebsgebäude (im Anlagevermögen aktiviert) eine Photovoltaikanlage seit 2021, ebenfalls im Anlagevermögen aktiviert. Diese hat eine Nennleistung lt. Marktstammdatenregister von 25,380 kWp. Kommt hier ab 2022 die Befreiung (Erlöse steuerfrei, AfA nicht abz. § 3c (2) EStG) für 15 oder 30 kWp in Betracht, also gemäß § 3 Nr. 72 EStG Buchstabe a 30 kWp „nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden“ oder Buchstabe b 15 kWp „sonstigen Gebäuden“. Mit den 25,380 kWp ist die Anlage knapp unter 30, aber über 15 kWp. Welche Befreiung kommt hier in Betracht, Buchstabe a (30 kWp) oder b (15 kWp)? Vielen Dank im Voraus.
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