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V+V,Zinsen,Werbungskosten

Im Eigentum des A befindet sich ein Grundstück, das für Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG genutzt wird. Das Grundstück wird von A an eine rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG (§21 EStG) zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert. An der GmbH & Co. KG ist A mit 1% beteiligt. Die verbleibenden Anteile entfallen auf die Ehefrau des A und auf die beiden Kinder der Eheleute. Die Mehrheit der Anteile entfällt auf die beiden Kinder. Die GmbH & Co. KG ist als Familienpool gestaltet. Gesellschaftsrechtlich dürfen Entscheidungen nur einheitlich getroffen werden. Für die Finanzierung des Grundstückskaufpreises gewährt der A der GmbH & Co. KG ein Verkäuferdarlehen zu einem Zinssatz von 2%. Die Zinsen müssten auf der Ebene der KG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein. Frage: In welchem Umfang sind die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften der GmbH & Co. KG abzugsfähig, da der A zu 1% an der GmbH & CO. KG beteiligt ist? Unterliegen die Zinsen der Abgeltungsteuer oder dem tariflichen Einkommensteuersatz? Abwandlung: Ergibt sich eine andere Lösung, wenn gesellschaftsrechtlich Sonderrechte für die Eheleute vereinbart werden? Der A und seine Ehefrau sollen partnerschaftlich die Geschäftsführung ausüben (50/50). Die Kinder sollen im Hinblick auf die vorweggenommene Erbfolge nur als Kommanditisten eingesetzt werden und über keine Mitbestimmungsrechte verfügen. Unter welchen Voraussetzungen unterliegen die Zinsen in diesem Fall der Abgeltungsteuer?
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