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Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen,Vermietung einer ETW an AN zu Wohnzwecken

Arbeitgeber (G) beschäftigt ab dem 01.07.2023 Arbeitnehmer (N). G ist zu 50 % Eigentümer einer Wohnung (Grundstücksgemeinschaft G mit seiner Schwester S), G bewohnt diese Wohnung bis 31.05.2023 (Auszug zum 01.06.2023) selbst, N ist seit 15.03.2023 in der Wohnung gemeldet und mietet ab dem 01.06.2023 mit ihrer Tochter die Wohnung fremdüblich. Frage: Wird diese Wohnung mit Beginn des Arbeitsverhältnisses (zwingend) notwendiges Betriebsvermögen des G?
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