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DBA Italien/Deutschland,Betriebsstätte,Anrechnung auf deutsche Einkommensteuer

Ein italienischer Staatsangehöriger lebt seit Jahren in München und hat als italienischer Rechtsanwalt eine Kanzlei in der Nähe von Neapel, die er dort zusammen mit einem Partner, ebenfalls italienischer Anwalt, betreibt. Er ist in Italien als Rechtsanwalt zugelassen. Seit längerem hat er auch eine deutsche Rechtsanwaltszulassung und betreibt hier in München eine Anwaltskanzlei als Einzelanwalt. Aufgrund einer früheren Tätigkeit bei einer Versicherung erhält er viele Aufträge von Rechtsschutzversicherern. Dabei handelt es sich sowohl um Privatpersonen als auch um Unternehmer/Unternehmen in Deutschland, die Schadensfälle in Italien haben. Es kommt also zu Beauftragungen in Deutschland, die im außergerichtlichen Bereich von ihm in Deutschland bearbeitet werden. Auf seinem Briefkopf steht seine deutsche Adresse, aber auch seine Büroadresse in Italien. 1. Außergerichtliche Tätigkeiten Umsatzsteuer a) Privatperson in Deutschland Dies dürfte umsatzsteuerlich als ganz normale sonstige Leistung zwischen einem deutschen Unternehmer und einer deutschen Privatperson mit Umsatzsteuerpflicht in Deutschland beurteilt werden. b) Unternehmer mit Sitz in Deutschland Umsatzsteuerlich genauso als sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. 2. Gerichtliche Tätigkeit a) Ertragsteuern Für die gerichtliche Tätigkeit in Italien ist es notwendig, dass der Anwalt in Italien eine Zulassung und eine Kanzlei hat. Mein Mandant hat in der Nähe von Neapel ein Büro zusammen mit einem anderen italienischen Kollegen, mit dem er sich die Kosten teilt. Im steuerlichen Sinne würde ich dies als Betriebsstätte im Sinne des Artikel 5 des DBA BRD/Italien beurteilen, in dem er seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in Sinne des Artikel 14 des DBA BRD/Italien ausübt. Das bedeutet ertragsteuerlich, dass Einkünfte, die er aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Anwalt in Italien erzielt, dort zu versteuern sind. Tatsächlich tritt mein Mandant in Italien mit einer Vollmacht für die gerichtliche Tätigkeit auf, die ihn als italienischen Anwalt mit Kanzleisitz/Adresse in Italien ausweist. Für die ertragsteuerliche Beurteilung würde ich dies schon als Tätigkeit „der italienischen Kanzlei“ ansehen und somit diese gerichtlichen Tätigkeiten ertragsteuerlich Italien zuordnen, da für diese gerichtliche Tätigkeit ja die italienische Zulassung als Anwalt erforderlich ist und diese Tätigkeiten somit der „italienischen Kanzlei“ zuzurechnen sind. Früher war es tatsächlich auch so, dass die gerichtliche Tätigkeit und Vertretung des Mandanten die Anwesenheit vor Gericht in Italien erforderte, so dass auch tatsächlich Tätigkeiten in Italien (in der Regel vor Gericht) stattfanden. Natürlich sind Schriftsätze dazu in Deutschland gefertigt worden, da der Lebensmittelpunkt des Mandanten bei Familie und Kindern in Deutschland ist. Mittlerweile hat sich aber bedingt durch Corona das Verfahren vielfach verändert. Seit Corona gibt es auch in Italien vermehrt die Möglichkeit, Gerichtsverhandlungen als Videokonferenzen zu machen, so dass eine tatsächliche „räumliche“ Tätigkeit in Italien gar nicht mehr stattfindet oder jedenfalls nur in Einzelfällen. Reicht hier also noch der Bezug aus, dass man sagt: Aufgrund der Zulassung als italienischer Rechtsanwalt sind diese Tätigkeiten, weil sie auch mit dem „italienischen Briefkopf“ stattfinden, der italienischen Kanzlei zuzurechnen, da für seine Zulassung/Tätigkeit auch eine feste Einrichtung in Italien zur Verfügung steht (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 DBA)? Ich würde das eigentlich schon so beurteilen, da ich davon ausgehe, dass Tätigkeit nicht eine „körperliche Tätigkeit“ und damit Anwesenheit in dem anderen Staat erfordert, sondern es geht um die Tätigkeit als (italienischer) Rechtsanwalt mit der entsprechenden Zulassung als Anwalt in Italien und der Auswirkung seiner Tätigkeiten dort vor Gericht. b) Umsatzsteuer Führt diese gerichtliche Tätigkeit „in Italien“ auch bei der Umsatzsteuer dazu, dass diese Tätigkeit als Tätigkeit eines italienischen Unternehmers zu beurteilen ist? Es gibt wohl den Grundsatz, dass die Leistung in dem Mitgliedsstaat steuerbar und steuerpflichtig ist, in dem der Leistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat und von dem aus die Leistung erbracht wird (Art. 45 Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Wird man auch im Sinne des Umsatzsteuerrechts davon ausgehen müssen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit die Kanzlei in Italien ist, zu der er die Zulassung als Anwalt hat? aa) Tätigkeit gegenüber Privatpersonen Beurteilt man die Tätigkeit des italienischen Unternehmers gegenüber einem deutschen Privatmann für die gerichtliche Tätigkeit in Italien, dann käme man aufgrund des vorher zitierten Artikels 45 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ebenfalls zu der Einschätzung, dass die Leistung in Italien steuerbar und steuerpflichtig ist. bb) Leistungen für deutsche Unternehmer Bei der Erbringung einer gerichtlichen Leistung gegenüber einem deutschen Unternehmer sieht die Beurteilung anders aus, denn die Leistung ist dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird und der Leistungsempfänger sein Unternehmen vom deutschen Inland aus betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Dabei geht dann die Steuerschuld zwingend auf den deutschen im Inland ansässigen Leistungsempfänger über, da der Anwalt diese gerichtliche Tätigkeit dann von seiner ausländischen Kanzlei in Italien erbringt (§ 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG). Dann müsste eine Nettorechnung erstellt werden mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld „Reverse Charge“.
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