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Arbeitnehmer,Drittstaat,§ 3 Nr. 55 EStG

Der A-GmbH werden auf einer inländischen Baustelle Arbeitskräfte aus Polen (Schweißer) von einer polnischen Firma vermittelt. Für die entsprechende Baustelle liegt ein Werkvertrag mit der polnischen Firma vor. Ferner liegen vor: Freistellungsbescheinigung polnische Firma des Finanzamtes Cottbus, A1 Bescheinigungen der Arbeitnehmer. Neben den polnischen soll ein belarussischer Staatsbürger eingesetzt werden. Er hat ein polnisches Visum. Die Beteiligten gehen davon aus, dass ein Visum aus einem EU-Staat ausreicht, um in Deutschland arbeiten zu können. Frage: Ist die Auffassung korrekt oder muss ein deutsches Arbeitsvisum beantragt werden?
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