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Photovoltaikanlagen § 3 Nr. 72 EStG,Betriebsaufspaltung,Kleinunternehmerregelung u. ustl. Organschaft

Sachverhalt: Es besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Besitzeinzelunternehmen „J.B.“ (100% Gesellschaftsanteile) und der Betriebsgesellschaft „B-GmbH“. Das Besitzeinzelunternehmen J.B. verpachtet, neben Maschinen, auch ein zu Produktionszwecken genutztes, bebautes Grundstück (Produktionsstätte) an die B-GmbH. Im Jahr 2023 errichtet J.B. eine PV-Anlage (nachfolgend PV 1 , brutto-Leistung 24 kWp) auf dem vom Besitzeinzelunternehmen an die B-GmbH verpachteten Betriebsgrundstück. Der Strom aus der PV1 wird ausschließlich von der B-GmbH verbraucht. Überschüssige Stromproduktion wird ins Netz eingespeist. Darüber hinaus errichtet J.B. zeitgleich eine weitere PV-Anlage (nachfolgend PV 2, brutto-Leistung 7 kWp) auf seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Der Strom aus der PV2 wird zu eigenen Zwecken entnommen. Die überschüssige Stromproduktion wird in Netz eingespeist. Betreiber beider Anlagen ist J.B. als natürliche Person. Beide Anlagen sind getrennt von einander im Marktstammdatenregister eingetragen. Fragen in diesem Zusammenhang / Ertragssteuern: 1. Handelt es sich bei den PVs (PV1 und PV2) - insbesondere aber bei der PV1 - um jeweils eigenständige Gewerbebetriebe? Mit der Folge: Anwendung § 3 Nr.72 EStG u. gem. BMF- Schreiben v. 17.07.2023 = keine Gewinnermittlung für die gewerblichen Tätigkeiten PV1 und PV2, und in Folge GewSt-Freiheit? Oder ist die PV1 dem Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens zuzuordnen (Begründung: Kein eigenständiger Gewerbebetrieb)? 2. Nur sofern das Ergebnis zur Frage 1 = einheitlicher Gewerbebetrieb: Das Besitzeinzelunternehmen J.B. erzielt aus der Netzeinspeisung steuerfreie (§3 Nr.72 EStG) Einnahmen vom Energieversorgungsunternehmen. Wie ist die Behandlung bzgl. des an die „B-GmbH“ zum Verbrauch überlassenen Strom: Muß/Soll(?!) diese Lieferung vom Besitz-Einzelunternehmen J.B. berechnet werden und ist dann in Folge ebenfalls steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG gegeben? Wie, bzw. mit welchem Wert ist die Stromlieferung zu berechnen? Frage in diesem Zusammenhang / Umsatzsteuer: 3. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft (wg. Betriebsaufspaltung) kommt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG bei „J.B.“ nicht zur Anwendung. Daher sind die Veräußerung / Entnahmen zu privaten Zwecken des produzierten Stroms i.R. der einheitlichen Umsatzsteuererklärung des „J.B.“ zu berücksichtigen. Dies bedeutet m.E.: Die Stromlieferung der PV1 und der PV2 an den Energieversorger (Netzeinspeisung) sind umsatzsteuerpflichtig und 19% USt in Rechnung zu stellen. Korrekt? Bei der Stromlieferung der PV1 an die B-GmbH müsste es sich jedoch um einen nichtsteuerbaren Innenumsatz i.R. der USt-Organschaft handeln, sofern es sich nicht um einen eigenständigen Gewerbebetrieb handelt. Korrekt? Der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms aus der PV2 (auf privatem Einfamilienhaus) dürfte m.E. irrelevant sein, das aus der Anschaffung der PV2 kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte (BMF v. 27.02.2023 Rz. 3).
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