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Außerordentliche Einkünfte,Erfindervergütung

Unser Mandant hat von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung für Erfindervergütung erhalten. In der Vereinbarung sind Zahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten vereinbart worden: 1. für Benutzungshandlungen an den Erfindungen bis zum 31.12.2018 Betrag X, fällig im Jahr 2019, 2. für Benutzungshandlungen an den Erfindungen im Zeitraum 01.01–31.12.2019 Betrag Y, fällig im Jahr 2020, 3. für alle zukünftigen Benutzungshandlungen ab dem 1.1.2020 bis zum Ende des längstlaufenden Schutzrechts einen Betrag Z, der in zwei Teilbeträgen Z1 im Jahr 2020 und Z2 im Jahr 2021 zu zahlen ist. Frage 1: Handelt es sich bei den Beträgen um Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG? Frage 2: Kann für diese Zahlungen die Fünftelungsregelung gem. § 34 EStG angewendet werden, oder ist die Tatsache, dass in drei aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen Zahlungen empfangen wurden, schädlich? Abgegolten wurde damit ja ein viel längerer Nutzungs-Zeitraum. Bei der Veranlagung 2019 wurde die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG durchgeführt, für den VZ 2020 weigert sich das Finanzamt mit Verweis auf fehlende Zusammenballung der Einkünfte.
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