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Nullsteuersatz PV-Anlage,Anwendungsmöglichkeiten

Sehr geehrte Damen und Herren, bei Betrachtung der Regelungen des § 12 Abs. 3 UStG bitte ich um eine Klarstellung: Die Anwendung des 0%-Steuersatzes gilt bis zu einer Lesitungsgrenze von 30kWp für ALLE Gebäude, darüber nur für die im Gesetz genannten. Das bedeutet: auf ein Wohnhaus könnte theoretisch eine 100 kWp-Anlage mit 0% USt installiert werden, auf die Werkstatt daneben wären 30 kWp mit 0%, ab 31 kWp mit 19% USt abzurechnen. Stimmen Sie dem zu? Des Weiteren habe ich eine Frage zur Konkretisierung der befreiten Gebäude: Öffentliche Gebäude: fallen darunter neben dem Rathaus auch Schulen, Kindergärten und in unserem Fall eine Kläranlage, wenn diese im kommunalen Zweckverband verschiedener Gemeinden betrieben werden? Können demnach hier Anlagen mit mehr als 30 kWp installiert werden mit 0% USt, was für diese Bereiche ein enormer Vorteil ist, da i.d.R. kein Vorsteuerabzug besteht? Bei Gebäuden mit gemeinnützigem Zweck: Gilt dies auch für gemeinnützige Vereine? Herzlichen Dank im Voraus!
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