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Insolvenzverfahren Eröffnung im VZ 2013,VZ der finalen Verlustentstehung,Maßgeblicher Zeitpunkt

Ein Mandant hat sich mit weiteren Personen an einer GmbH beteiligt und der Gesellschaft diverse Darlehen zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im selben Jahr (2013) hat der Insolvenzverwalter in seinem Bericht Folgendes geschrieben: „…, dass die Insolvenzgläubiger nicht mit einer Quotenausschüttung rechnen könnten, jedoch noch rechtliche Ansprüche gegen einen weiteren Gesellschafter zu prüfen seien …“ Der Insolvenzverwalter zeigte dann im Jahr 2016 an, dass Masseunzulänglichkeit vorlag. Die Finanzverwaltung möchte nunmehr die daraus resultierenden Verluste (GmbH-Anteile, Gesellschafter-Darlehen und Bürgschaftsinsanspruchnahmen) in das Jahr 2016 (Abschluss des Insolvenzverfahrens) verlagern, da dort erst die endgültige Insolvenz beendet wurde. Wir sind der Ansicht, dass die Ansprüche gegenüber der GmbH bereits im Jahr 2013 (bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) vorlagen und somit im Jahr 2013 zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsverlustes besteht Einigkeit. Es geht lediglich um den Zeitpunkt der Berücksichtigung der Verluste.
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