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Corona-Hilfen als Investitionszuschüsse,R 6.5 EStR,§ 7 EStG

Im Rahmen der verschiedenen Überbrückungshilfen gab es die Möglichkeit, insbesondere in der Gastronomie, Hilfszahlungen für die Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern zu erhalten. Als Beispiele wären hier zu nennen Luftfilter-Anlagen oder Wirtschaftsgüter zur Förderung der Außengastronomie, z.B. Heizstrahler etc. Wenn nun ein solches Wirtschaftsgut AHK jenseits der 800 € aufweist, muss ich es aktivieren und auf die Nutzungsdauer abschreiben. Ich würde nun gern die anteilige Überbrückungshilfe, die auf die Anschaffung entfällt, wie einen Investitionszuschuss von den AHK abziehen und nur den Erinnerungswert von 1 € stehen lassen. Andernfalls hätte ich im betreffenden Jahr einen hohen Gewinn zu versteuern. Besteht das von Investitionszuschüssen bekannte Wahlrecht hier analog? Ich konnte hierzu nichts finden.
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