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Photovoltaikanlagen,JStG 2022,Steuerbefreiung,§ 3 Nr. 72 EStG n.F.,Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG

Mein Mandant besitzt eine fünf Jahre alte Miet-Immobilie mit PV-Anlage (5 kWp) im Privatvermögen. Die Immobilie wird an die Praxis seiner Ehefrau vermietet (Einkünfte aus V+V). Der Strom wird ebenfalls an die Ehefrau verkauft und der Rest an den Netzbetreiber (bisher Einkünfte aus GewB). Beide Vorgänge sind umsatzsteuerpflichtig. Frage: 1) Gilt die Ertragsteuerfreiheit für kleine PV-Anlagen auch in diesem Fall? 2) Wenn ja: Ist es korrekt, dass mein Mandant den Ertrag aus der PV-Anlage nicht mehr in der Einkommensteuer erklären muss, während die Ehefrau weiterhin Betriebsausgaben in Höhe der Stromkosten hat? 3) Ist es korrekt, dass ein Antrag auf Kleinunternehmerregelung erst nach zehn Jahren gestellt werden kann, wenn § 15a UStG nicht ausgelöst werden soll, da hier der längere Korrekturzeitraum der Immobilie berücksichtigt werden muss? 4) Gibt es weitere steuerliche Aspekte zu beachten?
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