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JStG 2022,PV-Anlage,Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG n.F.,Behandlung von Ausgaben

Ein Mandant hat im Jahr 2021 eine PV-Anlage angeschafft, die im Dezember 2021 in Betrieb gegangen ist. Die vereinfachte Liebhaberei greift nicht. Überschusserzielungsabsicht ist darstellbar. Die Anlage wird für private Zwecke sowie zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz verwendet. Im Dezember 2021 gab es eine geringfügige private Nutzung (nahe null) sowie eine geringfügige Einspeisung (ebenfalls nahe null). Die Einspeisung wurde erst im Jahr 2022 vom Energieversorger vergütet. Nun meine Frage: Die Einspeisevergütung für den Zeitraum 12/2021 ist im Jahr 2022 zugeflossen, somit einkommensteuerfrei? Wie sind die anteiligen Kosten für den Monat 12/2021 zu behandeln? Unterliegen diese bereits dem § 3c EStG, da die Einnahmen im Jahr 2022 steuerfrei sind? Sind die Kosten für den Monat 12/2021 ggf. auf die Anteile der Nutzung (privat und Einspeisung) aufzuteilen und ggf. nur anteilig steuerfrei zu stellen (für den Anteil der Einspeisung)? Kann im Jahr 2021 Sonder-AfA geltend gemacht werden?
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