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§ 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG,§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG,Übertragung von Investitionsabzugsbeträgen zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG mit Komplementär-GmbH und zwei Kommanditisten als Gesellschafter) bildet zur Reduzierung seiner Einkommensteuer 2020 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für geplante zukünftige Anschaffungen. Der IAB wird im Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Kommanditisten bei der KG gebildet. Die Investitionen sollen im Jahr 2023 durch die KG (d.h. im Gesamthandsvermögen der KG) erfolgen. Es sollen Fahrzeuge, Geräte und Maschinen angeschafft werden. Hilfsweise könnten die Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auch durch den Kommanditisten, welcher den IAB in seinem SBV gebildet hat, angeschafft werden und anschließend im Rahmen eines Miet-/Pachtvertrages an die GmbH & Co. KG entgeltlich überlassen werden. Folgende Fragen stellen sich: 1.) Kann die Anschaffung der vorbezeichneten Wirtschaftsgüter durch die KG – in deren Gesamthandsvermögen (GHV) – erfolgen, unter Auflösung des IAB, der im SBV des Kommanditisten gebildet wurde, indem der IAB in das GHV der KG übertragen und innerhalb des GHV aufgelöst wird? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeiten der Nutzung eines IAB durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG) eingeschränkt wurden. Durch die Änderung des JStG hat der Gesetzgeber normiert, dass die Hinzurechnung von IAB nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgte (entgegen der bis dahin gültigen Rechtsprechung des BFH). Diese „belastende“ Änderung des Gesetzes wirkt ab dem VZ 2021. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der in der Folge die Investitionen tatsächlich tätigt. Dadurch wurden die bisherige Flexibilität des IAB eingeschränkt und Gestaltungsspielräume bei Mitunternehmerschaften abgeschafft. Für den vorstehenden Sachverhalt stellt sich nun die Frage, ob die einschränkende gesetzliche Regelung für die Anschaffungen im Jahr 2023 greift (d.h. keine Nutzung/Auflösung des IAB im GHV möglich) oder ob die Einschränkung noch nicht wirkt, da die Bildung des IAB bereits für das (Steuer)Jahr/die ESt-Veranlagung 2020 erfolgte, und somit vor der Wirkung der belastenden Änderungen durch das JStG 2020. 2.) Sollte die Übertragung des IAB ins GHV der KG für die Anschaffungen der Wirtschaftsgüter im Jahr 2023 nicht möglich sein, schließt sich die Frage an, ob der IAB dann für die Anschaffung der Fahrzeuge, Geräte und Maschinen im SBV des Kommanditisten verwendet werden kann, der den IAB für das (Steuer)Jahr 2020 gebildet hat, indem er die Wirtschaftsgüter nach der Anschaffung an die KG entgeltlich vermietet/verpachtet.
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