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Einkommensteuer,Anschaffungsnebenkosten,Betriebsausgaben

Natürliche Person A ist einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Im Weiteren ist er alleiniger Gesellschafter der A GmbH und der B GmbH. Zwischen der A GmbH und der GmbH & Co. KG besteht eine Betriebsaufspaltung. Die Anteile an der A GmbH gehören somit zum Sonderbetriebsvermögen des A bei der GmbH & Co. KG. Die Anteile an der B GmbH gehören zum Privatvermögen. A ist auch alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH; diese ist nicht an der KG beteiligt. a) Überführung: A überführt die Anteile an der A GmbH aus dem Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG. b) Einlage: A legt die Anteile an der B GmbH aus dem Privatvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG ein. Für diese Vorgänge entstehen Notarkosten in nicht unerheblicher Höhe. Zu beurteilen ist die Frage, ob diese Notarkosten in den vorgenannten Fällen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Anschaffungsnebenkosten darstellen. Hierbei ist zu entscheiden, ob es bei einer Einlage und/oder Überführung überhaupt zu einer Anschaffung im Sinne des § 255 HGB kommt.
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