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Einkommensteuer,Wahlrecht,Zeitpunkt Besteuerung

Ein Mandant betreibt sein Unternehmen in Form einer GmbH. Diese GmbH hat einem Geschäftspartner (ebenfalls in Form einer GmbH) im Jahr 2016 ein Darlehen gegeben, um eine Investition durchzuführen. Das Darlehen war bei Ausreichung nachweislich vollständig werthaltig. Die Investition ging 2018 schief, die Darlehensnehmerin wurde im Jahr 2021 liquidiert. Das Darlehen fiel damit aus. Der Vorberater hat den Darlehensausfall in keiner Steuererklärung geltend gemacht. Er hat aber gegenüber dem Finanzamt bei der Antwort zu Rückfragen zur Steuererklärung 2018 schriftlich geäußert, das Darlehen sei wohl abzuschreiben. Das FA hat sodann die Abschreibung vorgenommen und gleichzeitig über Ansatz einer vGA wieder korrigiert, da das Darlehen auch im Übrigen nicht dem Fremdvergleich entsprochen hätte. Die übrigen Voraussetzungen der vGA sind nicht Gegenstand dieser Anfrage. Ich habe nun im Rahmen des Einspruchsverfahrens schriftlich gegenüber dem FA geäußert, dass wir nicht länger an der Meinung festhalten, das Darlehen sei im Jahr 2018 abzuschreiben, und eine vGA kann damit tatbestandlich nicht vorliegen. Das FA hält jedoch an der vGA fest. Nun haben wir Klage erhoben gegen den Ansatz der vGA. Neben den strittigen anderen Voraussetzungen bringen wir vor, dass die Wertberichtigung einer Darlehensforderung steuerrechtlich eine Kann-Vorschrift ist und damit ein Wahlrecht für den Steuerpflichtigen vorsieht. Falls überhaupt, wäre die vGA erst im Jahr 2021 zu diskutieren, als die Darlehensnehmerin gelöscht wurde. Daher meine Frage: Die Abschreibung wurde im Jahr 2018 schriftlich beantragt, aber nicht im Vorfeld erklärt. Selbst wenn man dies als Ausübung des Wahlrechts ansieht, ist nicht im Einspruchs- und Klageverfahren eine abweichende Ausübung möglich? Damit wäre die vGA zunächst vom Tisch. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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