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Einkommensteuer,Steuerermäßigung,§ 35c EStG

Es geht um eine Frage zu § 35c EStG, wie einer Eigentümergemeinschaft die Aufwendungen geltend gemacht werden können. Es geht um begünstigte Maßnahmen, nämlich Erneuerung der Fenster. Mit dieser Maßnahme wurde in dem Haus im Jahr 2021 begonnen. Die Fenster in der Wohnung meines Mandanten wurden im Jahr 2021 neu eingebaut. Es war eine Abschlagszahlung von der WEG angefordert worden, die im Jahr 2021 gezahlt worden ist. Die Fenster sind aber erst im Jahr 2022 in anderen Wohnungen eingebaut worden, und aktuell wird dem Handwerker hinterhergelaufen, um eine entsprechende Bescheinigung zu erhalten. Die Bescheinigung wird also erst im Jahr 2023 aufgestellt werden. Im Jahr 2022 wurden auch Abschlagszahlungen für diese Maßnahme angefordert und bezahlt und die Schlussabrechnung wird im Jahr 2023 erfolgen. Der Handwerker wird auch nur eine Bescheinigung für die gesamte WEG ausstellen, also nicht auf einzelne Wohnungen bezogen. Nach der Vorschrift ist erforderlich, dass die Maßnahme ausgeführt worden ist. In welchem Jahr können hier aber konkret die steuerlichen Aufwendungen geltend gemacht werden? Im Jahr der jeweiligen Zahlung (§ 11 EStG) und somit auch im Jahr 2022, als die Maßnahme abgeschlossen war, oder erst im Jahr 2023, wenn die Bescheinigung vorliegt (es sei denn, auf der Bescheinigung steht, dass die Arbeiten in den Jahren 2021 und 2022 ausgeführt worden sind)?
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