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Kaufpreisaufteilung,Bodenrichtwerte,Zeitpunkt,§ 7 Abs. 4 EStG

Bei der Aufteilung des Kaufpreises in den Anteil für Grund und Boden und für den Gebäudeanteil ist der Bodenrichtwert heranzuziehen. Nach unserer Auffassung ist hier der Bodenrichtwert des Vorjahres vor Abschluss des Kaufvertages maßgebend, können Sie uns hier eine Fundstelle nennen?
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