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Musiklehrer,Musikschule,Freiberuflichkeit,Gewerbe,USt,§ 18 UStG

Ich betreue seit 2017 den Musiklehrer F. Der Musiklehrer F. hat in der Vergangenheit für die Musikschule W. GmbH und für Musikschulen der Stadt (staatlich) als freiberuflicher Musiklehrer gearbeitet. Das Finanzamt hat die Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Die Musikschule W. GmbH wurde von den Gesellschaftern (W. + B.) 2021 aufgegeben. Der Musiklehrer F. (unser Mandant) hat der W. GmbH 2021 den Kundenstamm abgekauft. Von dem Gesellschafter B. der Musikschule W. GmbH hat F. 2021 die Räumlichkeiten gekauft. Zusätzlich hat der Musiklehrer F. von der W. GmbH i.L. die dort als Freiberufler beschäftigten Musiklehrer teilweise übernommen. Diese Musiklehrer (Klavier u. Schlagzeug) arbeiten auf Rechnung. Die Musikschule F. (Einzelfirma) unterrichtet Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Der Musiklehrer F. ist bei der Künstlersozialkasse versichert und hat ein Diplom der Rock Pop Jazz Akademie Mittelhessen gGmbH (staatlich anerkannte Berufsfachschule, 35394 Gießen). Nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung vor dem Hessischen Ministerium für Wissenschaften und Kunst ist er befähigt, die Titel „staatlich geprüfter Instrumentalmusiker“ und „staatlich geprüfter Instrumentalpädagoge“ im Hauptfach Gitarre zu tragen. Das Ordnungsamt verlangt von dem Musiklehrer F. im Jahr 2023 eine Gewerbeanmeldung, da dies in der Gewerbeordnung so geregelt wäre. Meine Fragen: 1. Muss unser Musiklehrer F tatsächlich eine Gewerbeanmeldung abgeben bzw. kann F. Freiberufler bleiben? Würde unser Musiklehrer dann gewerbesteuerpflichtig? Wenn ja, hätte das dann Auswirkungen auf die Künstlersozialkasse? 2. Ist die Tätigkeit des F. umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit?
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