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PVA mit 3,9 kWp,JStG 2022,hier: § 3 Nr. 72 EStG n.F.

Die von meiner Mandantin, Frau D., betriebene Photovoltaikanlage (Bruttoleistung: 3,9 kWp) ist auf dem Dach eines Carports, der auf dem im Eigentum von Frau D. befindlichen Grundstück errichtet ist, auf dem sich auch das von Frau D. und ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus befindet, installiert. Der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom wird zu ca. 55 % in das öffentliche Stromnetz eingespeist und zu ca. 45 % privat verbraucht. Frau D. hat den Carport an das Einzelunternehmen des Ehemanns vermietet. Meine Fragen: a) Ist für die Photovoltaikanlage von Frau D. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG anzuwenden mit der Folge, dass für das Jahr 2022 keine Gewinnermittlung zu erstellen ist? b) Die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 wurde im Jahr 2022 bezahlt. Falls die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG in Anwendung kommt: Ist diese Zahlung als nachträgliche Betriebsausgabe zu berücksichtigen?
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