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Steuerhinterziehung,Schätzung / Bußgeld

Guten Tag, der Sachverhalt ist wie folgt: Unser Mandant hat die Steuererklärungen 2019 bis 2022 erst im August 2023 eingereicht. Die Gründe lagen in der Psyche. Im Jahr 2019 hat unser Mandant sein Unternehmen aufgegeben bzw. an einen Konkurrenten verkauft und hat sich anstellen lassen. Dieses hat ihn in ein Loch geworfen. Für das Jahr 2019 muss unser Mandant, welcher bereits in 2021 geschätzt wurde, noch 50.176,73 EUR insgesamt nachzahlen. Davon ca. 42.000 EUR ESt. Ferner hat er für die Jahre 2020 41.500 EUR Erstattung, 40.500 EUR Erstattung und für 2022 40.000 EUR Erstattung zu erwarten, da er wie beschrieben in einem Loch sich befand seine Vorauszahlungen immer weiter bezahlt hatte. Jetzt sagt die Bustra das wäre egal, weil 2019 die Nachzahlung entstanden ist. Meine Frage; muss hier ein Bußgeld nach §398a AO bezahlt werden, da unser Mandant eindeutig hier keine Steuerhinterziehung vorgenommen hat durch seine bestehenden Weiterzahlungen der VZ. Selbst das FA wusste allein durch die Umsatzsteuerabmeldung das der Betrieb auf welcher Basis die VZ weiter gezahlt wurden nicht mehr existiert. Dh. kann eine Aufrechnung der Steuern hier nicht die "sog. Steuerhinterziehung" verhindern? Oder gibt es eine andere Möglichkeit?
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