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Inflationsausgleichsprämie,Angehörige,GesGef,§ 3 Nr. 11c EStG

Ein GGF und Alleingesellschafter bekommt von seiner GmbH zusätzlich zum Jahresbrutto von 180.000 € im Mai 2023 einen Betrag von 3.000 € mit dem Hinweis: Zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise. Ein EU zahlt seiner einzigen Angestellten und Ehefrau zusätzlich zum mtl. Lohn von 570 € im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 einen Betrag von je 1.500 €, ebenfalls mit dem Hinweis: Zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise. Das Arbeitsverhältnis ist ernsthaft vereinbart und wird entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt und entspricht dem zwischen Fremden Üblichen. Frage: Können in beiden Fällen die Prämien steuer- und sozialversicherungsfrei als Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden?
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