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Einkommensteuer,Inkongruente Gewinnausschüttung,Steuerliche Anerkennung

Wir bitten um Unterstützung zu folgendem Sachverhalt: An einer deutschen GmbH sind die drei Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthält keine Regelung zu Gewinnausschüttungen. Die Gesellschafter B und C beabsichtigen, ihre GmbH-Anteile an A zu verkaufen. Notartermin für die Beurkundung des Verkaufs ist am 20.04.2023 vorgesehen. Im Innenverhältnis sollen gem. Vertragsentwurf die Anteile zum 1.1.2023 auf A übergehen. Die Kaufpreiszahlung ist am 30.07.2023 fällig. Der Jahresabschluss 2022 wurde bereits aufgestellt, die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Gewinnverwendung ist am 13.04.2023 geplant. Die Gesellschafter beabsichtigen, den Bilanzgewinn der GmbH disquotal entsprechend der je Gesellschafter erbrachten Tätigkeiten auszuschütten. Die Gewinnausschüttung soll am 30.07.2023 ausgezahlt werden. Unsere Fragen: Ist die disquotale Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen bzw. was ist hierfür zu beachten? Wird die Gewinnausschüttung trotz des Austritts den Altgesellschaftern zugerechnet und ist von diesen als Kapitalertrag zu versteuern? Ist es steuerlich problematisch, dass die Auszahlung der Gewinnausschüttung erst nach dem Austritt/Verkauf der GmbH-Anteile erfolgen soll?
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