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Einkommensteuer,Betriebsausgaben,Abzugsverbot

Unsere Mandantin (GmbH) soll Darlehen und Eigenkapitalbeteiligungen zwischen Gründern (natürliche Personen) und deren noch zu gründenden Start-ups (regelmäßig UGs oder GmbHs) auf der einen Seite und einem Fonds (GmbH & Co. KG) auf der anderen Seite vermitteln gegen ein Entgelt von 70.000 € pro Vermittlung. Es handelt sich um eine echte Vermittlung. Nun veranstaltet die Mandantin vorab in regelmäßigen Abständen „Förderrunden“, bei der sich viele Gründer bewerben. Die Mandantin stellt den in die Förderrunde aufgenommenen Gründern für ein paar Monate Arbeitsplätze in angemieteten Büroräumen zur Verfügung und begleitet diese unter anderem mit Unternehmensberatung und Networking-Events. Das erfolgt ohne separates Entgelt. Zusätzlich zahlt die Mandantin allen Gründern der Förderrunde regelmäßig einen „Zuschuss“ von 3.000 € zur freien Verfügung. Die Mandantin empfiehlt lediglich, diesen zur Unternehmensgründung zu verwenden, und prüft die Verwendung nicht weiter nach. Nach Ende einer Förderrunde werden die besten Gründer mit ihren Ideen ausgewählt. Diese gründen einzeln oder in Teams ein Start-up. Zwischen diesen erfolgreichen Gründern und Start-ups sowie dem Fonds werden dann Wandeldarlehen und Eigenkapitalbeteiligungen vermittelt. Das Vermittlungsentgelt (70.000 €, s.o.) zahlt der Fonds. Die nicht erfolgreichen Gründer verlassen die „Förderrunde“ einfach ohne Vermittlung, müssen aber auch nichts be- oder rückzahlen. Die Frage lautet: Sind die Kosten (Büromiete, Veranstaltungskosten, anteilige Personalkosten etc.) der Leistungen und die Zuschüsse, die die Mandantin den einzelnen Gründern unentgeltlich zukommen lässt, bei der Mandantin ertragsteuerlich abziehbare Betriebsausgaben (z.B. Repräsentationsaufwand für die Gewinnung von Kunden für die Vermittlung)? Kann insbesondere ausgeschlossen werden, dass die Leistungen und Zuschüsse, die im Wert 35 € pro Gründer und Jahr bei Weitem übersteigen, als nicht abziehbare Geschenke, nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand oder anderweitig nicht abziehbar zu behandeln sind? Umsatzsteuerlich wurde bereits durch eine spezialisierte Kanzlei geklärt, dass kein Fall von § 3 Abs. 9a UStG vorliegt. Auch ist allgemein bekannt, dass z.B. diverse Versicherungs- und Kapitalanlagenvermittler für Privatpersonen ähnlich vorgehen und unentgeltlich Fortbildungen (z.B. Bewerbungs- oder Gehaltsverhandlungstraining) anbieten in der Hoffung, dass die Teilnehmer danach ihre Kontaktdaten, aber auch die Kontaktdaten von Freunden und Verwandten, für das Vermittlungsgeschäft zur Verfügung stellen, über das danach die Provisionen verdient werden.
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