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§ 249 HGB,§ 5 Abs. 1 EStG,Rückstellung für Rückzahlung einer Subvention

Mit Bewilligungsbescheid vom 01.05.2020 wurde unserer bilanzierenden Mandantin eine Zuwendung i.H.v. 30.000 € gewährt und ausgezahlt. Mit Bescheid vom 03.08.2022 wurde die Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 14.200 € widerrufen. In der Bilanz per 31.12.2020 (Aufstellung 29.08.2022) wurde eine Rückstellung i.H.v. 14.200 € gebildet. Das Finanzamt akzeptiert die Rückstellung nicht mit der Begründung: „... kann die Bildung der Rückstellung ... erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde von der unberechtigten Inanspruchnahme Kenntnis hat. Dies ist in ihrem Fall zu dem Zeitpunkt, in dem Sie an dem Rückmeldeverfahren teilgenommen haben (in 2021 bzw. 2022).“ Unserer Meinung nach ist die Rückstellung per 31.12.2020 zulässig.
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