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§ 21 EStG,§ 23 EStG. § 12 Nr. 1 EStG,Übertragung und Vorbehalt dingliches Recht

1. Sachverhalt - Kurzdarstellung Mandantin M, 74 Jahre alt, verwitwet und kinderlos, gehört seit vielen Jahrzehnten ein Haus mit drei Wohneinheiten und insgesamt 240 qm Wohnfläche. Hiervon bewohnt sie eine Einheit selbst (110 qm), eine kleine Einheit bewohnt ihr Lebensgefährte (45qm) und die dritte Einheit ist fremd vermietet (75qm). M beabsichtigt das Haus zu verkaufen, es hat sich ein ernsthafter Interessent, Käufer K, gefunden. Es wurde von ihr ein Gutachter beauftragt, der einen Gesamtwert von 618.000 Euro ermittelt hat. M würde gerne im eigenen Haus „bis zum Lebensende“ wohnen bleiben, dem Lebensgefährten so lang er lebt die kleine Wohnung überlasen und die Miete der Mieterin erhalten. Es wurde ein Notarvertrag entworfen, der den Interessen / Gegenleistungen der M und des K entspricht. 2. Fragestellung Gibt es (negative) ertragsteuerliche Folgen für die M aufgrund des Veräußerungsvorgangs (Nießbrauch und weitere Überlassung des Hauses auf Lebenszeit ?), wenn die Bemessung der Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen auf Lebenszeit einen angemessenen Ausgleich darstellen ?
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