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Abgrenzung von Einkunftsarten,Gewerbe,sonstige Einkünfte,§ 22 EStG

Unsere Mandantin hat in den Jahren 2019 und 2020 einen Traktor, Einachskipper sowie einen Mobilbagger angeschafft. Der Vorsteuerabzug wurde geltend gemacht. Wir haben die Abschreibung sowie die Vorsteuer zunächst in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Einkünfte aus der bestehenden Photovoltaikanlage angesetzt. Mit der Veranlagung 2020 wurde vom Finanzamt in Höhe der Abschreibung eine private Nutzung angesetzt (Hinzurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Das Finanzamt möchte einen weiteren 2. Gewerbebetrieb "Vermietung von Fahrzeugen" generieren und fordert nun eine weitere Einnahmen-Überschuss-Rechnung an. Da bisher keinerlei Einnahmen erzielt wurden, würden wir die Einkünfte nun als sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG behandeln. Gewerblichkeit liegt unserer Meinung nach nicht vor, da es sich hierbei um eine gelegentliche Vermietung handelt. Weitere gewerbliche Dienstleistungen liegen nicht vor. Des Weiteren ist keine unternehmerische Organisation erforderlich. 1. Frage: Liegen wir richtig in der Annahme, dass es sich um sonstige Einkünfte gem. § 22 EstG handelt? Können die anfallenden Kosten sowie die Abschreibung hier als Werbungskosten angesetzt werden? 2. Frage: Unter der Annahme, dass es sich um sonstige Einkünfte handelt. Ist unsere Mandantin weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt aus den anfallenden Kosten der gelegentlichen Vermietung- umsatzsteuerliche Unternehmerin?
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