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Steuerermäßigung,Haushaltsnahe Dienstleistung,Leistungsentnahme

Die Steuerpflichtige A betreibt eine Arztpraxis. Im Rahmen dieser Arztpraxis ist eine Reinigungskraft als Mini-Jobber angestellt. Diese Reinigungskraft soll nun auch die privaten Räume von A reinigen. Dazu ist vorgesehen, einen Teil des Mini-Jobs als Privatentnahme zu buchen. Es stellt sich nun für uns die Frage, ob A diesen Teil dann im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigen kann oder ob es erforderlich ist, dass A der Reinigungskraft in der Praxis nur einen Teil bezahlt (welcher auf die Praxis entfällt), und eine weitere Anmeldung der Reinigungskraft als Haushaltshilfe notwendig ist. Wir hoffen, dass sich die Angelegenheit praktisch lösen lässt (also mit Privatentnahme), da die Angelegenheit sonst mit viel Papierkrieg verbunden ist.
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