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Anschaffung Photovoltaikanlage durch Eltern,Weiterverkauf an Sohn (zugleich Vermieter),JStG 2022 Geltung des § 3c Abs. 1 EStG

Internetportal Deubner Verlag GmbH & Co. KG 03. November 2023/CP Photovoltaikanlage und Vermietung Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung Kunde 51063464/0 Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage im Zusammenhang mit dem Kauf einer PV Anlage und der Lieferung von Strom an Mieter. Mein Mandant vermietet seit 6 Jahren ein Einfamilienhaus an seine Eltern, das Mietverhältnis ist steuerlich anerkannt. Es werden Einkünfte nach § 21 EStG erzielt. Ansonsten ist mein Mandant nicht weiter unternehmerisch i.S. des UStG tätig. Die Eltern (Mieter) haben im Jahr 2022 eine PV Anlage mit Speicher von 9,66kwP mit Genehmigung des Sohnes (als Hauseigentümer) auf Ihren eigenen Namen auf dem Dach errichten lassen. Die Eltern haben keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend gemacht und erhalten auch bei der Einspeisevergütung keine USt. (=§ 19 UStG). Der erzeugte Strom wird von den Eltern zu 70-80% selbst verbraucht, der Rest wird eingespeist. Die Rechnung der PV Anlage und die Abrechnung der Einspeisevergütung erfolgt auf den Namen der Eltern. Nun ergibt sich die Frage, ob es steuerlich günstiger ist, dass die Eltern die PV Anlage an den Sohn veräußern (nicht stb. Geschäftsveräußerung im Ganzen), der Sohn die PV Anlage ebenfalls als Kleinunternehmer betreibt, den Strom (ohne USt wg § 19UStG) an die Eltern liefert und den Überschuss einspeist. Kann der Sohn dann Abschreibungsbeträge (anteilig ?) für die PV Anlage geltend machen? Ist es dazu erforderlich, dass er den Eltern den Strom zu einem bestimmten Preis verkauft? Muss die Gewinnerzielungsabsicht dargelegt werden, oder fällt der Sachverhalt insgesamt nicht unter ertragsteuerliche Aspekte. Hinsichtlich des ins Netz eingespeisten Stroms dürfte der Sachverhalt klar sein, dass es zu keinem ertragsteuerlichen Ansatz kommt. Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen meine Mitarbeiterin Frau Preuß zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Dröge - Steuerberater)
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