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Mitunternehmer,Kommanditist,GmbH & Co. KG

Sachverhalt An der X-GmbH & Co. KG (kurz: KG) war der X als Kommanditist zu 100 % beteiligt. Einzige Vollhafterin und Geschäftsführerin der KG ist die X-Verwaltungs GmbH (mit X als Alleingesellschafter), die vermögensmäßig zu 0 % an der KG beteiligt ist. Im Jahr 2020 bringt X seine 100 % an der Verwaltungs-GmbH in die GmbH & Co. KG ein, so dass ab diesem Zeitpunkt die KG zu 100 % an der Verwaltungs-GmbH beteiligt ist. Mit Wirkung zum 01.01.2021 übergibt X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen KG-Anteil an seine Söhne A, B und C, die ab diesem Zeitpunkt zu jeweils einem Drittel an der KG beteiligt sind (ebenfalls als Kommanditisten). Es werden mit Wirkung zum 01.01.2021 folgende Regelungen getroffen: – A ist Geschäftsführer der GmbH und dort auch angestellt. Er bezieht im Jahr 2021 ein Gehalt. – B und C sind in der KG als Prokuristen angestellt und beziehen ebenfalls ein Gehalt (jedoch von der KG). – Die Vereinbarungen in den einzelnen Arbeitsverträgen lauten wie folgt: o Feste Vergütung o Arbeitszeit richtet sich nach betrieblichem Aufwand und betrieblicher Einteilung o Fester Urlaubsanspruch von 30 Tagen o Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall o Kündigungsfrist o Zustimmung des Arbeitgebers bzgl. Aufnahme von Nebentätigkeiten erforderlich – Besondere Zusatzvereinbarungen im GF-Vertrag mit A: o An eine bestimmte Dauer von Arbeitszeit ist A nicht gebunden. Die Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten. o Entgeltfortzahlung beträgt drei Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. o Im Übrigen sind die Regelungen fast identisch mit denen in den Arbeitsverträgen von B und C. Unsere Beurteilungen: – Die Gehälter an die Mitunternehmer A, B und C sind unseres Erachtens Sonderbetriebseinnahmen von A, B und C bei der KG. – Die Verwaltungs GmbH erhält für die Haftung und Geschäftsführung eine Haftungsvergütung von jährlich 1.500 € und zusätzlich Aufwendungsersatz für das Geschäftsführergehalt von A. Beide Vergütungen stellen ebenfalls Sonderbetriebseinnahmen der GmbH bei der KG dar. Unsere Fragen: 1. Handelt es sich bei der KG und der GmbH um eine umsatzsteuerliche Organschaft? Hinweis: o Finanziell: KG zu 100 % an GmbH beteiligt. o Organisatorisch: A ist GF bei der GmbH und hält abweichend von seiner KG-Beteiligung (33,3 %) die Mehrheit der Stimmrechte in der KG und kann somit dort seinen Willen erzwingen. Die GmbH ist GF der KG. o Wirtschaftlich: Die GmbH hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Sie übernimmt lediglich Haftung und Geschäftsführung der KG und erhält hierfür eine Haftungsvergütung und Auslagenersatz. 2. Unterliegen die Vergütungen aus dem Angestelltenverhältnis von A, B und C bei den Gesellschaftern der Umsatzsteuerpflicht? Oder sind die Kommanditisten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG zu betrachten?
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