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Energiepreispauschale,Mehrfachgewährung

Unsere Mandanten Ehepaar R sind beide Renter (R1 ist der St.pfl., R2 die Ehefrau). Beide haben in 12/22 je Euro 300,- EPP erhalten. R2 hat seit Vorjahren bereits eine „kleine“ gewerbliche Nebentätigkeit (keine Liebhaberei). Ist es korrekt, dass R2 damit im Rahmen der gerade zu bearbeitenden ESt-Erklärung 2022 ein zweites Mal Anspruch auf die EPP hat, diese in der Anlage S deklarieren muss und bei der ESt-Festsetzung wieder angerechnet bekommt? In den FAQ vom Bundesfinanzministerium steht, dass die EPP grundsätzlich nur einmal jeder Person zusteht (§§ 13–19) und dies ggf. im Rahmen der EST-Veranlagung 2022 korrigiert wird. Bei Rentnern (§ 22 EStG) gibt es aber scheinbar (gewollt) eine Mehrfachberechtigung auf EPP (z.B. auch bei Minijob und PV-Anlagen, soweit keine Liebhaberei)?
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