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Abgabe von Steuererklärungen,Pflichten Gesamtrechtsnachfolger

Allein stehende Person ist mit 95 Jahren am 5. November 2021 gestorben. Sie hatte eine betriebliche Altersversorgung ihres im Jahre 2011 verstorbenen Ehemanns in Höhe von € 8.500,00 p.a. und eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 18.000,00 p.a.. Sie wurde nicht veranlagt. Lohnsteuer wurde aus den € 8.500,00 nicht abgezogen. Nunmehr fordert das FA die Erben am 19. Oktober 2023 auf, die Est Erklärung ab dem Jahre 2016 bis zum Todestag im Jahre 2021 abzugeben. Absehen von evtl. elektronischen Meldungen der Rentenversicherung liegt dem FA nichts weiter vor, ebenso haben die Erben, die um Umkreis von mehr als 300 km von der Verstorbenen leben, keiner Unterlagen zu den Einkünften und abzugsfähigen Kosten, so dass eine Erstellung von den Einkommensteuererklärungen sich als äußerst schwierig erweist. a) wie ist die aktuelle Rechtslage zur Verjährung in solchen Fällen b) was können die Erben tun hinsichtlich fehlender Unterlagen c) sind die Erben überhaupt verpflichtet nach so langer Zeit die Erklärungen abzugeben (Zumutbarkeit)
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