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§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG,Betriebsaufspaltung,Nießbrauch

Wir begleiten ein steuerliches Mandat. Nach dem Tod des Vaters im Juni 2021 sind an einer Immobilie Mutter M mit 50 % und Sohn S mit 50 % beteiligt. Die Immobilie wird an eine GmbH vermietet, an der der Sohn S mit 75 % und Mutter M mit 25 % beteiligt sind. Vor dem Tod des Vaters bestand noch keine Betriebsaufspaltung. Nach dem Tod liegt aber unseres Erachtens durch die bestehende personelle und sachliche Verflechtung der Personengruppe Mutter/Sohn zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft eine steuerliche Betriebsaufspaltung vor. Der Sohn S möchte nun den 50%igen Grundstücksanteil und den 25%igen GmbH-Anteil in einen einheitlichen Vorgang von der Mutter M übernehmen. Unseres Erachtens ergeben sich keine ertragsteuerlichen Probleme, weil der GmbH-Anteil und der Grundstücksanteil im Sonderbetriebsvermögen der Mutter M des Besitzunternehmens zu Buchwerten steuerneutral in das Betriebsvermögen des Sohns S (aus der Personengesellschaft wird ein Einzelunternehmen des Sohns) übergeht. Unseres Erachtens müsste auch die erbschaftsteuerliche Privilegierung gelten. Mutter und Sohn haben nämlich in der GmbH eine Stimmbindungs- und Poolvertrag abgeschlossen, mit dem sie sich verpflichten, nur einstimmig das Stimmrecht auszuüben. Dadurch müssen die Geschäftsanteile zusammengerechnet werden und man kommt über die 25-%-Grenze bei den GmbH-Anteilen. Bei dem Immobilienanteil dürfte es sich auch nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handeln, weil hier die Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgte und die steuerliche Privilegierung für Betriebsvermögen (insbesondere 85%ige Steuerfreistellung) greifen müsste. Sehen Sie das genauso? Müsste man mindestens zwei Jahre nach dem Tod des Vaters abwarten, damit keinesfalls junges Betriebsvermögen angenommen werden kann (junges Betriebsvermögen sind ja die Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind)? Und was hätte dies zur Konsequenz? Das Gebäude und die GmbH-Anteile sind ja erst mit dem Tod des Vaters Betriebsvermögen geworden. Die Mutter M muss versorgt werden und überlegt deswegen, sich den Vorbehaltsnießbrauch im Hinblick auf die Mieterlöse aus der Vermietung des Betriebsgebäudes und auch eine jährliche Gewinnausschüttung im Hinblick auf künftige Gewinne der GmbH (25 % maximal gedeckelt auf jährlich 50.000 €) vorzubehalten. Ertragsteuerlich stellt der Vorbehaltsnießbrauch unseres Erachtens ja keine teilentgeltliche Übertragung dar, so dass in dem Vorgang keine anteilige Veräußerung, sondern ein voll unentgeltlicher Vorgang zu sehen ist, oder? Lediglich künftige Einkünfte würden anteilig weiterhin der Mutter M zuzurechnen sein, d. h., obwohl zivilrechtlich ein Einzelunternehmen entsteht, würde es bei der Gewinnzurechnung steuerlich bei einer GbR verbleiben, an der die Mutter unverändert wie vor der Übertragung hälftig an den Mieteinkünften beteiligt bliebe und auch, sofern ihr im Zuge des Nießbrauchs für die GmbH-Anteile eine Gewinnausschüttung ausgezahlt wird, diese als Sonderbetriebseinnahmen zu versteuern hat. Ist das zutreffend? Wie müsste künftig ertragsteuerlich das Handling aussehen, unverändert Einreichung einer Feststellungserklärung, Einlage Nießbrauchsrecht ins SBV der Mutter?
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