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Bilanzberichtigung,Unterlassene Aktivierung,§ 4 Abs. 2 EStG

Unser Mandat (Ehemann) betreibt seit 2000 sein Gewerbe. Hierbei nutzt er Lagerfläche und Büro im Privathaus. Dieses gehört dem Ehemann und Ehefrau jeweils zu 50%. Bisher war das Gebäude nicht im Betriebsvermögen aktiviert. Nun soll Grund und Boden und Gebäude im Rahmen einer Betriebsprüfung als notwendiges Betriebsvermögen anteilig aktiviert werden. Der Prüfer argumentiert, dass sowohl Einlagewert als auch Bemessungsgrundlage für die Abschreibung die damaligen Anschaffungskosten sind, da die Aktivierung bereist von Anfang an hätte erfolgen müssen Nach unserer Auffassung hat die Einlage zum Teilwert zu erfolgen. Welche Auffassung ist richtig?
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