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Geschäftsveräußerung im Ganzen,USt-pflicht oder Nichtsteuerbarkeit

Handelt es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des §1 Abs. 1a UStG? Sachverhalt Einzelunternehmer (S) verkauft seinen Handwerksbetrieb an die GmbH & Co. KG (D). Veräußert wird das Anlagevermögen sowie der Warenbestand. Auch das Personal, sowie angefangene Aufträge werden von D übernommen. Es werden alle Vermögensgegenstände an D veräußert, bis auf eine im Betriebsvermögen des S befindliche Lagerhalle. Die Lagerhalle wird nicht veräußert und auch nicht an D vermietet, sondern weiterhin durch S genutzt. S erklärt auch keine Betriebsaufgabe und führt den Betrieb in deutlich geringerer Form weiter. Die Tätigkeiten beschränken sich aber nur noch auf kleine handwerkliche Arbeiten und Beratungsleistungen. Die Käuferin D führt ebenfalls einen Handwerksbetrieb und hat bereits eigene betriebliche Grundstücke. Der Betrieb von S kann auch ohne das zurückbehaltene Grundstück von D fortgeführt werden. Es liegt keine Einbringung/Verschmelzung vor. Weiterhin hat S einen Leasingvertrag über Gerüstteile abgeschlossen. D möchte den Leasingvertrag gerne vorzeitig beenden, und die Wirtschaftsgüter erwerben. Die Leasinggesellschaft stimmt dem zu, und würde direkt an D verkaufen. S stimmt dem ebenfalls zu, möchte aber für den Verzicht auf die eigene Ablösung des Leasingvertrages eine Rechnung stellen. Wie ist die Rechnung durch S zu stellen, ist Umsatzsteuer auszuweisen, oder kann der Vorgang einer eventuellen Geschäftsveräußerung zugerechnet werden? Fragestellung: 1. Handelt es sich bei der Veräußerung des Anlagevermögens und des Warenbestandes um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des §1 Abs. 1a UStG? 2. Sofern es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handelt, kann die Rechnung für den Verzicht auf die Ablöse des Leasingvertrages ebenfalls der Geschäftsveräußerung zugeordnet werden, oder muss die Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt werden?
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