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Schadenersatzzahlungen als WK,Aufrechnung der AG ggü. ehemaligem AN,Abgekürzter Zahlungsweg

Unser Mandant war Geschäftsführer einer GmbH und ist mittlerweile pensioniert. In seiner Zeit als Geschäftsführer war ihm eine Pensionszusage erteilt worden. Von seinem früheren Arbeitgeber (der GmbH) wurde er auf Schadenersatz verklagt und auch vom Gericht verurteilt. Der Schadenersatz wurde begründet aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (im Zusammenhang mit Pflichtverletzung als Geschäftsführer bei einer Kreditbeschaffung/Kreditbesicherung seines damaligen Arbeitgebers, die dem Fortbestand/der Liquiditätssicherung des Unternehmens dienen sollte). Konkret wurde durch unseren Mandanten in seiner Funktion als Geschäftsführer bei der Beschaffung eines Kredits eine Bürgschaft in Höhe von 450.000 DM unterzeichnet, obwohl dessen arbeitsvertragliche Regelungen lediglich eine Unterschriftsberechtigung bis zu einer Summe von 300.000 DM vorgesehen haben. Eine vertragliche Anpassung hätte ausgereicht, um alles zu legalisieren. Dies wurde jedoch versäumt und somit wurde unserem Mandanten im Nachhinein dies als Dienstvergehen zur Last gelegt. Damit steht keinerlei persönliche Vorteilsnahme und auch keine Unterschlagung in Zusammenhang. Aufgrund der Verurteilung zum Schadenersatz wurde und wird die zugesagte Pension nicht ausbezahlt, sondern mit der Schadenersatzforderung verrechnet, so dass bei unserem Mandanten kein Zufluss von Geld zu verzeichnen ist. Hierbei wird seitens des ehemaligen Arbeitgebers auch Lohnsteuer einbehalten, da aufgrund der Verrechnung ein Zufluss fingiert wird. Somit wird auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Pension entsprechend als Versorgungsbezüge versteuert. Es handelt sich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Der Zufluss ist erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1987, BStBl II 1988, 433). Frage 1: Ist der abgekürzte Zahlungsweg gem. dem BFH-Urteil vom 08.12.1987, BStBl II 1988, 433 auf den hier vorliegenden Fall überhaupt übertragbar? Frage 2: Stellen die mit dem Pensionsanspruch verrechneten Zahlungen auf den Schadenersatzanspruch ggf. nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar? Zwar stammt der Schadenersatzanspruch seines damaligen Arbeitgebers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit strafbaren Handlungen bzw. einer vorsätzlich begangenen Straftat, welche gemäß BFH-Urteil vom 18.09.1987, BFH/NV 1988, 353 keine Werbungskosten darstellen. Zum einen ist das Urteil wegen Nichtveröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Gleichwohl kann unter bestimmten Umständen ein berufliches Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitgebers gegeben sein, insbesondere wenn außerberufliche Gründe nicht gegeben sind. Es kommt unseres Erachtens darauf an, ob die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung unter Umständen nicht im Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Arbeitgebers stattfand, sondern dass davon ausgegangen wurde, in gewissem Maße sogar im Sinne des Arbeitgebers zu handeln.
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