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Aufwendungen für Pflegekraft,§ 33 EStG / § 35 a EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin ist eingestuft in Pflegegrad 3, GdB 100, Kennzeichen aG. Zu ihrer persönlichen Unterstützung und Pflege beschäftigt sie eine "Haushaltshilfe", angemeldet über die Bundesknappschaft im Haushaltsscheck-Verfahren. Die Haushaltshilfe ist nahezu ausschließlich mit der Pflege unserer Mandantin beschäftigt, besitzt aber keinerlei pflegerische Ausbildung. Lt. unserer Sicht liegen bezüglich der steuerlichen Anerkennung zwei Möglichkeiten vor: 1. Voller Ansatz nach § 35a EStG. Da die Aufwendungen den möglichen Höchstbetrag überschreiten, bleibt jedoch ein großer Betrag unberücksichtigt. 2. Ansatz nach § 33 EStG und Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 35a EStG Bringt in unserem Fall eine deutliche größere steuerliche Entlastung als in Möglichkeit 1. Nun unsere Fragen: - teilen Sie unsere Ansicht bezgl. der steuerlichen Abziehbarkeit? - müssen in der Person der Pflegerin bestimmte Voraussetzungen erbracht werden, damit die Kosten als "Pflegekosten" anerkannt werden (z.B. fachliche Voraussetzungen)? - muss ein Zeitnachweis / Arbeitsvertrag / Vereinbarung o.ä. vorliegen, dass tatsächlich Pflegeleistungen erbracht werden (die Pflegerin könnte ja z.B. auch als Reinigungshilfe arbeiten) - gibt es evtl. noch eine weitere Möglichkeit, diese Kosten geltend zu machen, die wir bisher übersehen haben? Mit freundlichen Grüßen i.V. Daniela Weber Steuerberaterin
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