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Unentgeltliche Betriebsübertragung,Wesentliche Betriebsgrundlagen,§ 6 Abs. 3 EStG

Wir benötigen zu folgendem Sachverhalt Ihre Stellungnahme: Unser Mandant möchte seinen Betrieb (kleiner Supermarkt) an seinen Sohn unentgeltlich übertragen. Gleichstellungsgelder oder Ausgleichszahlungen sollen nicht gezahlt werden. Allerdings sollen die Räumlichkeiten in Zukunft an den Sohn vermietet und der PKW zurückbehalten werden. Die Räumlichkeiten des Supermarktes befinden sich im EG des Wohnhauses der Eltern. Die Nutzfläche macht dabei 80 m2 von insgesamt 280 m2, also 28,57% aus. Die Räumlichkeiten sind in der Vergangenheit bisher (unser Meinung nach unzutreffend) nicht als Betriebsvermögen aktiviert worden. Es wurden lediglich die Betriebskosten anteilig als Betriebsausgabe berücksichtigt. Bitte würdigen Sie den Sachverhalt in Bezug auf die steuerlichen Konsequenzen. Gehen Sie dabei bitte insbesondere auf die folgenden Fragen ein: - Ist eine unentgeltliche Übertragung zu Buchwerten nach § 6 (3) EStG möglich? - Stellt die Zurückbehaltung des (anteiligen) Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 (3) EStG dar? - Kann der Freibetrag nach § 16 (4) EStG i. H. v. € 45.000,00 genutzt werden?
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