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Arbeitszimmer im Betriebsvermögen,Umfang der Aktivierung,Rechtsfolgen,§ 4 EStG

Unser Mandant (Immobilienmakler) hat ein Arbeitszimmer im Dachboden des Familienheimes (Zugang separat/ kein Durchgangs Zimmer). Das Finanzamt fordert nun eine Angabe der im Büro (Arbeitszimmer) und außerhalb des Arbeitszimmers verbrachten Arbeitszeit. Ist es nicht so dass die Zeitliche Nutzung des Büros irrelevant ist solange dieses NUR betrieblich genutzt wird? Muss das betrieblich genutzte Arbeitszimmer aktiviert werden (Einnahme-Überschuss-Rechnung)? Die Grenze des §8 ESTDV von 20.500,00 Euro scheinen, zumindest nach aktuellem Wert des Gebäudes, überschritten. Wie würde dann ggf. eine Entnahme des Arbeitszimmers bei Betriebsaufgabe oder bei Veräußerung besteuert werden? Bisher wurde das Arbeitszimmer bzw eine AFA in Höhe von 1.206,63 Euro in der Anlage EÜR angegeben sowie Nebenkosten anteilig.
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