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Erbauseinandersetzung,Rückwirkung,Spitzenausgleich

Fall: Erbengemeinschaft. Todestag 12.05.2022. Antrag Erbschein 08.09.2022, da spät vom Erbe erfahren. Erbe umfasst 1. Einzelunternehmen (Schulden ca. 170.000 €, BV ca. 135.000 €, weitere Verbindlichkeiten ca. 15.000 €, Substanzwert somit negativ, Ertragswert vermutlich keiner), 2. anteilig (85,3 %) im PV befindlicher Grundbesitz (Wert anteilig ca. 740.000 €, ist vermietet), 3. landwirtschaftliche Flächen (Wert ca. 10.000 €), 4. Einfamilienhaus (Leerstand, war vom Erblasser bewohnt, keiner der Erben zieht ein – Wert ca. 1.540.000 €). Drei Erben (bestehend aus zwei Söhnen und einer adoptierten Dame) zu gleichen Teilen, wollen folgende Erbauseinandersetzung: Sohn 1 erhält Einzelunternehmen, anteilig im PV befindliches Grundstück sowie landwirtschaftliche Flächen. Sohn 2 und adoptierte Dame erhalten je 50 % des EFH. Notartermin Ende März. Fragen: 1. Laut BMF Rückwirkung der Erbauseinandersetzung nur „in der Regel“ sechs Monate nach Erbfall. Besteht hier eine Chance „außerhalb“ der Regel aufgrund der späten Kenntnis der Erbkonstellation? Die Söhne wussten z.B. auch nichts von der Adoption. 2. Sofern nicht rückwirkend ertragsteuerlich möglich, ist m.E. für den Zwischenzeitraum eine GuE zu erstellen. Können die Erben in der Erbauseinandersetzung festlegen, dass hier Sohn 1 sowohl die Kosten der GuE, etwaige steuerliche Lasten hieraus des S2 und der adoptierten Dame übernimmt und im Gegenzug die Mieten aus dem Objekt behalten darf? Im Grund wollen S2 und adoptierte Dame „nichts“ damit zu tun haben. Kann diese Vereinbarung unter Umständen zu einem Spitzenausgleich führen und somit zu AK und Veräußerungen? 3. Ist sowohl bei Rückwirkung als auch ohne Rückwirkung die Fortführung zu Buchwerten möglich?
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