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Buchführungspflicht,Beginn nach Steuerrecht,§ 141 AO

Unser Mandant ist Gewerbetreibender und ermittelt seinen Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG. In 2024 muss rückwirkend der gebildete Investitionsabzugsbetrag aus 2020 aufgelöst werden da die Investitionen nicht stattfinden werden. Der Gewinn ist somit in 2020 über 60.000, sodass die Bilanzierungspflicht ab 2025 bestehen würde. Allerdings gibt es die Regelung des §241a, dass die Bilanzierungspflicht entfällt, wenn an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die folgenden Voraussetzungen gemeinschaftlich erfüllt sind: Gewinn <60.000 EUR, Umsatz <600.000 EUR. Das ist in 2021 und 2022 der Fall und wird auch in 2023 so sein. 2020 ist somit nur ein Außreißer. Meines Erachtens würde das bedeuten, dass es einfach mit der Gewinnermittlung weitergeht, ist das möglich? Uns ist es wichtig dass unbedingt die Bilanzierung vermieden werden soll da der Warenbestand sehr hoch wäre.
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