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PV-Anlage,JStG 2022,IAB,Nullsteuersatz für USt,§ 12 Abs. 3 UStG

Für einen Mandanten wurde 2020 ein Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage i.H.v. 40.000 € (geplante AK 80.000 €) gebildet. Diese Anlage wird 2023 fertiggestellt und ist 14,2 kWp groß – eine Erweiterung auf über 30 kWp auf demselben Grundstück/Gebäude ist angedacht und zeitnah möglich. Könnte damit die Inanspruchnahme des IAB „gerettet“ werden, und ist es dabei unerheblich, ob der Strom voll oder nur teilweise eingespeist wird? Es wurde im Jahr 2022 eine Abschlagsrechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt, die Schlussrechnung wurde 2023 noch nicht gestellt. Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer, wenn die Aufstockung auf über 30 kWp innerhalb der nächsten Monate erfolgt? Die Endrechnung dieser 14,2.kWp-Anlage muss ja jetzt erst einmal ohne Umsatzsteuer erfolgen, und die Abschlagsrechnung 2022 müsste dabei berichtigt werden, oder wird bei einer zukünftigen Aufstockung dieser Anlage auf über 30 kWp eine weitere Abschlagsrechnung mit Umsatzsteuer geschrieben?
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