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Taubenhandel mit Gewinnerzielungsabsicht,Unternehmereigenschaft einer GbR,Abgrenzung vom Unternehmen eines Gesers

Wir betreuen seit kurzem einen sehr erfolgreichen Brieftaubenzüchter. Die Zucht und das Halten von Brieftauben ist keine land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Es kann grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Zu prüfen wäre, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Gemäß der uns vorliegenden Auswertungen kann in jedem Jahr durch die Verkäufe der einzelnen Tauben sowie diverser Preisgelder mit einem steuerlichen Überschuss gerechnet werden. Für uns stellt sich dennoch die Frage, ob hier nicht eine steuerliche Liebhaberei vorliegt. Trotz des Überschusses liegt durch die Brieftaubenzucht eigentlich eine typische Hobbytätigkeit vor. Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Der Betrieb befriedigt private bzw. persönliche Bedürfnisse durch die Zucht und den Verkauf von Brieftauben. Nichts desto trotz haben einige Brieftauben einen enormen Marktwert. Aufgrund dessen erzielt unser Mandant im Rahmen einer Internetplattform hieraus diesbezügliche Umsätze. Nun stellt sich für uns die Frage, ob ertragsteuerlich trotzdem hieraus eine Liebhaberei erfolgen kann, sodass die entsprechenden Gewinne nicht versteuert werden müssen? Für Zwecke der Umsatzsteuer liegt sicherlich eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG vor. Die Besonderheit hierbei ist, dass es sich um eine Schlaggemeinschaft aus Vater und Sohn handelt. Bei der Internetplattform, wo die oben aufgeführten Verkäufe der Tauben erfolgt, ist allerdings mit dem Account nur der Sohn angemeldet. Nach außen tritt allerdings die Schlaggemeinschaft durch diverse Abstammungsbücher, Texte auf der Internetplattform etc. in Erscheinung. Nun stellt sich für uns die Frage, wer umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer einzustufen ist ? Der Sohn als Betreiber des Accounts oder die nach außen auftretende Schlaggemeinschaft aus Sohn und Vater? Da der Sohn bereits umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist, wären diesbezügliche Umsätze nicht nach § 19 UStG zu besteuern. Die Schlaggemeinschaft könnte gegebenenfalls noch unter § 19 des UStG fallen. Wie sehen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich? Vielen Dank.
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