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§ 82b EStDV,Erbauseinandersetzung,Leistungsfähigkeitsprinzip

In der Erbmasse der in 2020 verstorbenen Mutter unseres Mandanten, gab es 3 Wohnobjekte (A, B und C).A wurde von der Mutter selber bewohnt, B und C waren vermietet. Die Vermietungseinkünfte der Objekte B und C und wurden bis zum Tod der Mutter in deren eigenen ESt-Erklärung 2020 deklariert. Danach wurde für die Objekte B+C eine Feststellungserklärung 2020 der Erbengemeinschaft, bestehend aus unserem Mandanten und dessen Schwester, erstellt und veranlagt. Für das Objekt C gab es in 2020 größere Erhaltungsaufwendungen, die auf mehrere Jahre aufgeteilt wurden. Der Feststellungsbescheid 2020 für die Erbengemeinschaft ist bestandkräftig. In 2021 erwarb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (Notarvertrag aus 2021) die Schwester das Objekt A und unser Mandant das Objekt C. Das Objekt B soll zukünftig verkauft werden. Da die Erbengemeinschaft durch die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundbesitzes aufgehoben wurde, wurde für 2021 nur noch eine Feststellungserklärung für das Objekt B erstellt. Frage ist, ob unser Mandant in seiner ESt-Erklärung 2021 den noch nicht verbrauchten Anteil des Erhaltungsaufwandes für das Objekt C zu 100% weiter geltend machen kann?
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